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BGH - Entscheidung vom 07.09.2005

VIII ZB 54/05

Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 § 233

BGH, Beschluß vom 07.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 54/05

DRsp Nr. 2005/18625

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsbegründungsfrist wegen überlanger Postlaufzeit

Steht aufgrund einer glaubhaften eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten fest, dass diese am Tag vor Ablauf der Frist eine Sendung so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass diese bei normaler Postlaufzeit die Zustellung am nächsten Tag erreicht, so liegt ein Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Rechtsanwalts nicht vor mit der Folge, dass es nicht darauf ankommt, ob sie hinreichend überwacht worden ist.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 § 233 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Dezember 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005, eingegangen beim Landgericht Lüneburg am 16. Februar 2005, hat die Klägerin ihr Rechtsmittel begründet. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Zivilkammer darauf, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der bis zum 15. Februar 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei, hat die Klägerin am 25. Februar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen:

Die Berufungsbegründung sei noch am 14. Februar 2005 unterzeichnet und in die Ausgangspost der Kanzlei der Klägervertreter gegeben worden. M. B., Auszubildende in dieser Kanzlei, habe diese Post einkuvertiert, mit dem Freistempler frankiert und in einen Sammelumschlag gesteckt. Die Auszubildende handele an jedem Arbeitstag, damit auch am 14. Februar 2005, in dieser Weise. Sodann gebe sie jeweils die vorfrankierte Post vor 18.00 Uhr zur Hauptpost. Sollte ausnahmsweise einmal eine direkte Abgabe bei der Hauptpost nicht mehr möglich sein, werde die Post auf jeden Fall vor 18.00 Uhr in den direkt vor der Kanzlei befindlichen Briefkasten eingeworfen, der jeweils nach 18.00 Uhr geleert werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass entgegen der üblichen Postlaufzeit von einem Tag zwischen dem Absendeort und dem Landgericht der Begründungsschriftsatz erst am 16. Februar 2005 das Landgericht Lüneburg erreichen werde. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden M. B. vorgelegt.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 19. April 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Es sei nicht auszuschließen, dass den Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist ein Organisationsverschulden treffe, welches der Klägerin zuzurechnen sei. Denn der Prozessbevollmächtigte habe nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sich die Auszubildende bisher als absolut zuverlässig erwiesen habe und durch geeignete Maßnahmen überwacht worden sei. Zudem sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Auszubildende die Begründungsschrift tatsächlich am 14. Februar 2005 vor 18.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen habe. In ihrer eidesstattlichen Versicherung schließe M. B. lediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Einzelfall.

II. 1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil er ihr gemäß den nachstehenden Ausführungen den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste.

a) Fehl geht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Organisationsverschulden des Anwalts der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden, weil er nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, die Auszubildende arbeite stets zuverlässig und werde auch durch geeignete Maßnahmen entsprechend überwacht. Das Landgericht verkennt insoweit, dass ein etwaiges Organisationsverschulden des Anwalts nur von Bedeutung sein kann, sofern nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt von einem Fehlverhalten der Kanzleimitarbeiterin auszugehen wäre. Ist das aber hier - wie unter b) ausgeführt - nicht der Fall, scheidet ein derartiges Organisationsverschulden schon mangels einer Kausalität für die Fristversäumung aus.

b) Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden M. B. vom 23. Februar 2005 glaubhaft gemachten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sie die Postsendung rechtzeitig, d.h. am 14. Februar 2005 vor 18.00 Uhr, der Deutschen Post übergeben hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat an Eides Statt versichert, der Schriftsatz sei am 14. Februar 2005 in die Ausgangspost gegeben worden. Nach dem Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden hat sie die Postsendung der Kanzlei in der fraglichen Zeit zwischen 14. und 23. Februar 2005 an jedem Arbeitstag entweder vor 18.00 Uhr am Schalter in der Hauptpost abgegeben oder vor 18.00 Uhr in den Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen. Damit hat sich die Auszubildende in ihrer eidesstattlichen Versicherung eindeutig erklärt. Die gegenteilige Beurteilung durch das Landgericht, die Auszubildende habe lediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Einzelfall gefolgert, ist mit diesem Wortlaut nicht zu vereinbaren.

III. Nach alledem hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne ihr Verschulden versäumt. Da auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (§§ 234 , 236 ZPO ), war der Klägerin die Wiedereinsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 19.04.2005
Vorinstanz: AG Lüneburg, vom 03.12.2004