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BGH - Entscheidung vom 20.09.2005

3 StR 214/05

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 3 StR 214/05

DRsp Nr. 2005/18075

Unzulässige Nebenklägerrevision bei bloß allgemein erhobener Sachrüge

Der Nebenkläger kann seine Revision regelmäßig nicht allein mit der allgemeinen Sachrüge begründen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August 2005 ausgeführt:

"Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145; BGH NStZ 1989, 221 ; DAR 1992, 256)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 22.12.2004