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BGH - Entscheidung vom 17.10.2005

AnwZ (B) 66/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9

BGH, Beschluß vom 17.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 66/04 - Aktenzeichen AnwZ (B) 16/05

DRsp Nr. 2005/19815

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Nichtbestehens einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Erwirkung von Schuldtiteln in Forderungen gegen den Rechtsanwalt in einer Größenordnung von 100.000 Euro sowie die Ablehnung von Insolvenzanträgen mangels Masse sind erhebliche Indizien für den eingetretenen Vermögensverfall eines Rechtsanwalts. Kommt hinzu, dass er wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so zeigt dies, dass der Widerruf der Anwaltszulassung zum Schutz der Rechtsuchenden geboten ist.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 , 9 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt - zuletzt bei dem Amtsgericht W., dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht N. - zugelassen.

Mit Verfügung vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheids ist angeordnet.

Mit Verfügung vom 26. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen beide Entscheidungen richten sich sofortige Beschwerden des Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

II. Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 BRAO ); sie haben jedoch keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof angenommen, dass der Antragsteller sich bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 29. April 2004 in Vermögensverfall befunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts geändert hat.

Rechtsanwalt Z. hat gegen den Antragsteller am 23. Juni 2003 einen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 EUR aus einem Schuldanerkenntnis erwirkt (AG A. 3-7813255-0-9). Durch Teil-Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht M. den Antragsteller verurteilt, an Roland W. 23.782,77 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Insolvenzanträge der BKK Gesundheit (... IN .../04) sowie der KKH M. (... IN .../04) hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. mit Beschluss vom 16. August 2004 mangels Masse abgelehnt. Ein weiterer Insolvenzantrag ist am 17. Januar 2005 zurückgewiesen worden (AG M. ... IN .../04). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Amtsgericht W. den Antragsteller wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Das zuletzt genannte Urteil zeigt, dass der Widerruf der Anwaltszulassung zum Schutz der Rechtsuchenden geboten ist.

2. Gerechtfertigt ist ferner der Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung der bisherigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Antragstellers endete der Versicherungsschutz am 8. Juni 2004. Dessen Fortbestehen oder den Abschluss einer neuen Versicherung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen-Anhalt, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 4/04