Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.02.2005

2 StR 379/04

Normen:
StPO § 268a

BGH, Beschluß vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 2 StR 379/04

DRsp Nr. 2005/4315

Wegfall des Bewährungsbeschlusses bei Verringerung der Bewährungsstrafe in der Revision

Verringert sich in der Revision die vom Tatrichter verhängte Bewährungsstrafe (hier: eine Gesamtstrafe), wird der bisherige Bewährungsbeschluss gegenstandslos.

Normenkette:

StPO § 268a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall III, 15 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Damit entfallen auch die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Danach verbleiben der Schuldspruch wegen Betrugs im Fall III, 14 und der zugehörige Strafausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der bisherige Bewährungsbeschluß nach § 268 a StPO wird durch die Herabsetzung der bisherigen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Das Landgericht wird hierüber erneut zu entscheiden haben.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 08.04.2004