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BGH - Entscheidung vom 17.06.2005

V ZR 207/04

Normen:
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8

BGH, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen V ZR 207/04

DRsp Nr. 2005/11399

Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

a) Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB lässt sich auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen Verfahrens erstrebt (Fortführung von BGH - V ZR 212/01 - 14.12.2001, VIZ 2002, 237 , 239).b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 ;

Tatbestand:

Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemeinschaft E. gehörenden Grundstück unter anderem einen Verbindungsbau, Garagen und ein Güllebecken. Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flurneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG . In einer Besprechung bei der Behörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht genommen.

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Ankauf der Gebäude. Das lehnte der Beklagte, der die Gebäude am 24. Februar 1995 von der LPG erworben hatte, am 29. Juni 1995 ab und verwies auf das Zusammenführungsverfahren, dem er am 14. Juni 1995 beigetreten war. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 2. November 1995 nahm der Beklagte seinen Antrag gegenüber der Behörde zurück.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung der Gebäude auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 35.584,45 EUR beziffert. Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung aus Treibstofflieferungen von 2.870,81 EUR.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an die Pfändungsgläubigerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Betrag von 5.261,74 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten auch für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.

Entscheidungsgründe:

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfahren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 3.976,47 DM zu. Das ergebe für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsanspruch von umgerechnet 8.132,55 EUR, gegen den der Beklagte in Höhe von 2.870,81 EUR wirksam aufgerechnet habe.

II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.

1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisses an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237 , 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128 , 136), reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Einigung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung würde zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB darstellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhandlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgeltpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehenen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getroffene Absprache.

b) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl der Beklagte als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB . Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgänger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3428 S. 12).

c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Besprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß der Beklagte auf das Zusammenführungsverfahren verwies. Daß dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb und der Beklagte am 2. November 1995 seinen Antrag zurücknahm. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan.

d) Der Anspruch des Klägers entfiel auch nicht dadurch, daß der Beklagte seinen Antrag auf Zusammenführung zurückgenommen hat. Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB macht den Entgeltanspruch des Eigentümers nur davon abhängig, daß dieser sich auf eine Verhandlung in einem von dem Nutzer beantragten Verfahren einläßt. Die Vorschrift stellt den Fortbestand des Anspruchs dagegen nicht unter den Vorbehalt, daß der Eigentümer selbst die Bereinigung betreibt, wenn der Nutzer das beantragte Verfahren von sich aus beendet und sich, ohne von dem Eigentümer daran gehindert zu werden, um eine Bereinigung nicht weiter bemüht.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.

a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG Jena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB , Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, nicht auch auf § 44 SachenRBerG . Der Anspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB vergleichbar, welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.

b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.

aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB . In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfGE 98, 17 , 42 f.) Ausgleich des Eigentümers dafür, daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.

bb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB , Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB . Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegangen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367 , 369), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jedenfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wiederkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch "bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" begrenzt hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu verlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem Anspruch, der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb (Staudinger/Peters aaO.) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637 , 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.

cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB , der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinbarung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse von Eigentümer und Nutzer "auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen" vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsentgelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgerichtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB , den er allerdings auf die Nutzungsvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen Anspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehenden Anspruch aus § 988 BGB , besteht nicht.

dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB . Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum eingeführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 6 EGBGB ). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beurteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Deshalb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt.

ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, aaO.). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausgestaltet, daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum, in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.

3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nutzungsentschädigung von jährlich 3.976,47 DM verlangen, mithin 7.336,58 DM, umgerechnet 3.751,13 EUR.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 , 97 ZPO .

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 23.09.2004