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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

2 StR 61/05

Normen:
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4

BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 2 StR 61/05

DRsp Nr. 2005/10472

Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung

Eine Sicherungseinziehung kommt nur in Betracht, wenn die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur urteilsgegenständlichen Tat stehen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 4 ;

Gründe:

Die Revision ist aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie den Schuld- und Strafausspruch und die Einziehung des Notebooks "Sony", des Laptops "Toshiba Satellite", des HDP-Cardprinters sowie die sichergestellten Mobiltelefone der Marke "Nokia" betrifft. Hingegen kann die auf §§ 74 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, 152 a Abs. 5, 150 Abs. 2 , 149 Abs. 1 Nr. 1 , 282 Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der zwei PC "Silverline" mit Drucker, Monitor und Keyboard nicht bestehen bleiben. Auch eine Sicherungseinziehung kommt - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nur in Betracht, wenn die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur urteilsgegenständlichen Tat stehen. Daß hier ein solcher Zusammenhang mit den abgeurteilten Zahlungskartenfälschungen bzw. Urkundenfälschungen und Verschaffen von amtlichen Ausweisen besteht, läßt sich den Urteilsgründen, in denen sich die Kammer eingehend mit dem Einsatz der weiteren sichergestellten Gegenstände befaßt hat, nicht entnehmen. Die von der Kammer allein zur Begründung der Einziehung angeführte Gefahr der Begehung (zukünftiger) rechtswidriger Taten reicht nicht aus.

Der Senat schließt angesichts des Aussageverhaltens des Angeklagten und der übrigen Beweislage aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung rechtfertigten.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 22.12.2004