Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.10.2005

BLw 16/05

Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen BLw 16/05

DRsp Nr. 2005/18315

Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde

Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach ihren Eltern bzw. Großeltern, der am 13. Februar 1994 verstorbenen K. N. und des am 9. September 2002 verstorbenen F. N.. Diese errichteten 1975 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Antragsteller als Schlusserben einsetzten. Im Januar 1990 änderten sie das Testament und bestimmten den Antragsteller zum Vorerben und Hofvorerben des Letztversterbenden sowie den Beteiligten zu 10 zum Nacherben.

Nach dem Tod der K. N. wurde F. N. ein Hoffolgezeugnis erteilt. Dieser errichtete später weitere Testamente.

Der Antragsteller behauptet, K. N. sei im Januar 1990 krankheitsbedingt testierunfähig gewesen. Er hat die Einziehung des F. N. erteilten Hoffolgezeugnisses und die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod der K. N. Hoferbe geworden ist; hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod des F. N. Hoferbe und Alleinerbe geworden ist. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass sie nach dem Tod des F. N. befreite Hof-Vorerbin geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Hilfsanträgen des Antragstellers stattgegeben und seine Hauptanträge sowie den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist erfolglos geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegnerinnen ihr Ziel weiter, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und dem Antrag der Antragsgegnerin zu 1 stattzugeben. Der Antragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

1. Die Antragsgegnerinnen meinen zwar, die angefochtene Entscheidung weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, anderer Oberlandesgerichte und einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab. Aber sie zeigen keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, 149 , 159).

2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (NJW 1990, 2327) scheidet bereits deshalb aus, weil landgerichtliche Entscheidungen nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vergleichsentscheidungen gehören.

3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, dass die Antragsgegnerinnen die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG . Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 28.04.2005