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BGH - Entscheidung vom 14.07.2005

IX ZB 44/05

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 14.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 44/05

DRsp Nr. 2005/12215

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Ein Antrag nach § 78b ZPO kann nur Erfolg haben, wenn die Partei eine Mehrzahl von Anwälten vergeblich gebeten hat und ihre Bemühungen substantiiert darlegt.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Der im Beschluß des Senats vom 3. Mai 2005 versehentlich nicht verbeschiedene Antrag des Klägers vom 2. Februar 2005 hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, nicht gefunden hat. Ein Antrag nach § 78b ZPO kann nur Erfolg haben, wenn die Partei eine Mehrzahl von Anwälten vergeblich gebeten hat und ihre Bemühungen substantiiert darlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 ; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ). Eine nochmalige Belehrung des Klägers über diese Antragsvoraussetzung war nicht geboten, weil er hierauf bereits in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen worden ist. Auch bei einem Anwaltshaftungsprozeß entfällt das Erfordernis des Nachweises einer vergeblichen Anwaltssuche für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht. Die klägerische Annahme, wonach Rechtsanwälte aus Gründen der Kollegialität in der Regel freiwillig ein Haftungsmandat nicht übernähmen, auch wenn dieses erfolgversprechend sei, ist unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der Schadensersatzprozesse, die vor Gerichten mit Anwaltszwang gegen Rechtsanwälte auch ohne Inanspruchnahme des § 78b ZPO geführt werden.