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BGH - Entscheidung vom 25.10.2005

VIII ZR 158/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
WuM 2005, 741

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 158/04

DRsp Nr. 2005/18626

Verwerfung der Zulassungsbeschwerde betreffend eine Eigenbedarfskündigung, da der Vermieter vernünftig und nachvollziehbare Gründe gelegt hat, weshalb er trotz Freiwerdens der Alternativwohnung auf Räumung der gekündigten Wohnung besteht

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Auf die Frage, ob sich der Wohnungsmieter, dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf das Freiwerden einer Alternativwohnung berufen kann, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, dass der Kläger vernünftige und nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, weshalb er trotz Freiwerdens der Alternativwohnung auf Räumung der gekündigten Wohnung besteht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

10.056,00 EUR.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 28.04.2004
Fundstellen
WuM 2005, 741