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BGH - Entscheidung vom 27.09.2005

XI ZB 26/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 27.09.2005 - Aktenzeichen XI ZB 26/05

DRsp Nr. 2005/17640

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der Zivilkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Beschwerdewert: 100,-- EUR

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 20.05.2005