BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen V ZB 47/05
DRsp Nr. 2005/4289
Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. November 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH NJW 2003, 1531 ).
Darüber hinaus ist sie auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 ZPO ).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR
Vorinstanz: LG Bonn, vom 24.11.2004
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