BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen BLw 35/04
Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Darlegung eines Divergenzfalls
Gründe:
I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung erteilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2 dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen.
Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - erreichen.
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG ) nicht vorsieht.
2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2 beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG . Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.