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BGH - Entscheidung vom 03.05.2005

IX ZR 189/02

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 189/02

DRsp Nr. 2005/8786

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Übersteigens der Wertgrenze von 20.000 Euro gem. § 26 Nr. 8 EGZPO

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- EUR aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO ) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- EUR übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433).

Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vollem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wertgrenze von 20.000,-- EUR überstiegen wird. Aus dem der Beschwerde beigefügten Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entnehmen, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO. S. 2432).

Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei überschritten ist (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899 ; Beschl. v. 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 - Darlegungen 1).

Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellungen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 21.06.2002