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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

3 StR 141/05

Normen:
StGB § 242 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 141/05

DRsp Nr. 2005/10801

Versuchter Diebstahl bei Wegnahme eines leeren Behältnisses

Nicht ein vollendeter, sondern nur ein versuchter Diebstahl liegt vor, wenn der Täter sich nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur "den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" aneignen wollte.

Normenkette:

StGB § 242 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Schuldspruch war für den Angeklagten K. und gemäß § 357 StPO für den nicht revidierenden Mitangeklagten H. mit Blick auf Fall II. 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in diesem Fall haben sich die Angeklagten entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht des vollendeten, sondern des versuchten Bandendiebstahls schuldig gemacht. Sie wollten sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur "den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23), den sie nicht vorfanden, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei beiden Angeklagten bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs die jeweils im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen, da die eher zufällige Nichtvollendung des Delikts unter den hier gegebenen Umständen keinen Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 , 49 StGB gibt und den Unrechts- und Schuldgehalt der gegen ein 60jähriges Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat, zumal mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesentlich berührt.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 27.10.2004