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BGH - Entscheidung vom 20.12.2005

4 StR 410/05

Normen:
StGB § 30 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 4 StR 410/05

DRsp Nr. 2006/1052

Versuchte Anstiftung bei schon zur Tat entschlossenem Täter

Eine Anstiftung kann auch dann "versucht" sein im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB , wenn der zu Bestimmende schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest entschlossen war.

Normenkette:

StGB § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Zu der erhobenen Sachrüge bemerkt ergänzend der Senat:

Maßgeblich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des Täters. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Anzustiftende tatsächlich zur Tatdurchführung bereit war (vgl. auch BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1). Eine Anstiftung kann auch dann "versucht" sein im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB , wenn der zu Bestimmende schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest entschlossen war (sog. "omnimodo facturus", vgl. MünchKommStGB/Joecks § 30 Rdn. 25; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 4).

Vorinstanz: LG Essen, vom 07.01.2005