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BGH - Entscheidung vom 20.10.2005

IX ZR 79/03

Normen:
InsO § 130

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 79/03

DRsp Nr. 2005/19020

Verneinung einer Gläubigerbenachteiligung durch den Verlust eines Darlehensanspruchs

Normenkette:

InsO § 130 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsurteil weicht nicht von den tragenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2002 ( IX ZR 115/99, WM 2002, 562) ab. Anders als in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, stand der Schuldnerin im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens zu, den sie durch die jetzt angefochtene Zahlung hätte verlieren können. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf einen solchen Anspruch zulassen, und das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Ein Darlehensanspruch wäre davon abgesehen lediglich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu befriedigen gewesen. Sein Verlust wäre daher nicht geeignet, die Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine objektive Benachteiligung der Gläubiger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 91/02
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 02.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 104/02