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BGH - Entscheidung vom 24.08.2005

5 StR 221/05

Normen:
StGB § 263 Abs. 1

Fundstellen:
wistra 2006, 20

BGH, Beschluß vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 5 StR 221/05

DRsp Nr. 2005/14897

Vermögensschaden der Bank bei der Lastschriftreiterei

Bei der sog. Lastschriftreiterei kann ein Vermögensschaden der Bank entstanden sein, wenn ein Widerruf der Lastschrift zu erwarten ist und die (Gläubiger-) Bank im Falle der Rückbuchung keinen Ersatz erlangen kann, weil der Einreicher vermögenslos ist.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 98 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Annahme von Betrugshandlungen durch Unterlassen begegnet hier zwar Bedenken. Dies gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs nicht, weil die von der Angeklagten vorgenommenen "Lastschriftreitereien" einen Betrug durch aktives Tun darstellen. Durch die Vorlage dieser hier lediglich auf kurzfristige Kreditbeschaffung gerichteten Lastschriften wurden Mitarbeiter der jeweiligen Bank getäuscht. Die Vorstellung des die Lastschrift bearbeitenden Bankangestellten geht nämlich dahin, dass es sich hierbei um ein bloßes Abwicklungsgeschäft im bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt und demgemäß das Schadensrisiko seiner Bank letztlich minimal ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn - wie bei den hier vorliegenden Fällen der "Lastschriftreiterei" - ein Widerruf der Lastschrift zu erwarten ist und die (Gläubiger-) Bank im Falle der Rückbuchung keinen Ersatz erlangen kann, weil der Einreicher vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht den Schuldumfang zu groß bemessen hat. Es stellt im Rahmen der Strafzumessung zentral auf einen Gesamtgefährdungsschaden in Höhe von 3,3 Mio. Euro ab. Ein Gefährdungsschaden in dieser Höhe konnte aber nicht entstehen, weil die durch die Lastschrifteinlösung gewährten "Darlehen" nacheinander abgerufen wurden. Mithin wurde die Ablösung eines vorherigen durch ein folgendes Darlehen bewirkt; mit der neuen Darlehensgewährung wurde zugleich die Gefährdung durch die frühere Darlehensgewährung beseitigt. Damit konnte auch zu keinem Zeitpunkt eine sämtliche Darlehensgewährungen umfassende Vermögensgefährdung entstehen. Dieser Wertungsfehler, der sich letztlich nur auf die Gesamtstrafe auswirkte, nötigt nicht zur Aufhebung der Feststellungen. Hinsichtlich der Einzelstrafen sieht der Senat hier noch keine durchgreifenden Bedenken darin, dass das Landgericht bei deren Bemessung ausschließlich nach der Höhe des Einzelgefährdungsschadens differenziert und auf den Umstand der Gefährdungsrealisierung nicht abgestellt hat.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.02.2005
Fundstellen
wistra 2006, 20