Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.11.2005

1 StR 474/05

Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 474/05

DRsp Nr. 2005/21541

Verjährung bei Tateinheit

Die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. November 2005 unter anderem ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Geiselnahme und Vergewaltigung begangener) Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung kann nicht bestehen bleiben, weil beide Delikte, für die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung bereits verjährt waren. Das wegen der genannten Delikte - Tatzeit: 8. März 1997 - eingeleitete, gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 14. November 1997 (Bl. 195 Bd. I d.A.) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Es wurde erst aufgrund Schreibens der Polizeidirektion Offenburg vom 24. September 2004 (Bl. 243 Bd. I d.A.) wieder aufgenommen und richtete sich nunmehr gegen den Angeklagten (s. Bl. 229 Bd. I d.A.). Gegen ihn erließ das Amtsgericht Offenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. September 2004 Haftbefehl (Bl. 231 Bd. I d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen. Vor Erlass des Haftbefehls vom 24. September 2004 konnte keine die Verjährung unterbrechende Handlung erfolgen. Die Verjährung der am 8. März 1997 begangenen Körperverletzung ist ungeachtet dessen eingetreten, dass das Landgericht Tateinheit zwischen diesem Delikt und den Straftaten nach §§ 177 , 239b StGB angenommen hat. Die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen."

Dem tritt der Senat bei.

Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfallen zwar die wegen versuchter Nötigung ausgesprochene Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausführt, wird der Bestand der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten wegen der tateinheitlichen Delikte nach §§ 177, 239b durch den Wegfall der Straftat nach § 223 nicht in Frage gestellt. Die Strafe ist angemessen, zumal verjährte Delikte, wenngleich mit geringerem Gewicht, bei der Bemessung der Sanktion zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen können.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wegen nicht unerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerhaft ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Vorinstanz: LG Offenburg, vom 29.06.2005