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BGH - Entscheidung vom 01.03.2005

5 StR 526/04

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 526/04

DRsp Nr. 2005/4333

Verfahrensrüge bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Eine dem Tatrichter vorgeworfene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung muss in der Revision mit einer Verfahrensrüge vorgetragen werden.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 - 61) ist mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Es bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfahren verzögert wurde.

Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 22.06.2004