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BGH - Entscheidung vom 22.02.2005

StB 2/05

Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3

BGH, Beschluß vom 22.02.2005 - Aktenzeichen StB 2/05

DRsp Nr. 2005/3296

Verdunkelungsgefahr bei Einbindung in ein "Flechtwerk"

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ) kann sich aus dem auf Konspiration und Heimlichkeit gerichteten Tatgeschehen als solchem ergeben, das seinem Wesen nach bereits auf Verdunkelung strafbarer Aktivitäten angelegt ist, und der Einbindung des Beschuldigten in die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen des entsprechenden Beschaffungsnetzwerkes.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. 1. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen den Beschuldigten am 11. November 2004 Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts erlassen, Libyen durch die Lieferung von Anlagen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran zum Zweck der Herstellung von Atomwaffen unterstützt und sich dadurch der versuchten Förderung der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b und c i. V. m. § 17 Abs. 2 , § 21 KWKG strafbar gemacht zu haben. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegt ihm folgender Sachverhalt zur Last:

Im Jahr 1995 entschloß sich die libysche Regierung, im Rahmen ihres auf die Gasultrazentrifugentechnologie gestützten Atomwaffenprogramms komplette Gasultrazentrifugen und Zentrifugenteile zu importieren. Staatliche libysche Stellen nahmen deshalb Kontakt zu einem internationalen Beschaffungsnetzwerk auf, das mit der Verbreitung atomarer Technik Geschäfte machte, und dem neben anderen Personen der "Vater der pakistanischen Atombombe" K., der Beschuldigte, der deutsche Staatsangehörige W. und die Schweizer F. und U. T. angehörten. Mittelsmann zwischen den Mitgliedern des Netzwerkes und den libyschen Endabnehmern war der srilankische Staatsangehörige Ta., der den Beschuldigten beauftragte, Teile des Einspeise/Entnahmesystems, insbesondere eines UF6-Handling-Systems zur Verrohrung der Gasultrazentrifugen-Kaskade zu beschaffen. Der Beschuldigte, dem die Bedeutung des Auftrages für das libysche Atomwaffenprogramm klar war, stellte einen unmittelbaren Kontakt zwischen Ta. und seinem langjährigen Bekannten W. bzw. dessen Firma Kr. Co. (PTY) Ltd. in R./Südafrika her, die für die Herstellung der benötigten Gasultrazentrifugenteile in Betracht kam. In Anbetracht der Brisanz, die sich aus dem Gegenstand der Bestellung ergab, zog W. es jedoch vor, den Auftrag nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer ausführen zu lassen. Als Subunternehmer wählte W. die Firma Tr. in Südafrika, die die Produktion des Rohrsystems im Oktober 2003 nahezu abgeschlossen hatte. Zu einer Auslieferung an die libyschen Endabnehmer kam es nicht mehr, da Libyen von der weiteren Verfolgung seines Nuklearprogramms Abstand nahm.

Neben der Vermittlung der Produktion des UF6-Handling-Systems in Südafrika arrangierte und organisierte der Beschuldigte Trainingskurse für libysche Techniker, unter anderem für den Umgang mit UF6, in der Türkei, in Südafrika und an anderen Orten. Für seine Beteiligung am Südafrikageschäft des Netzwerkes und die durchgeführten Schulungen hat er in den Jahren 2001 bis 2003 Zahlungen in Höhe von mindestens 4 Millionen Schweizer Franken erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Tatvorwurf verweist der Senat auf den Inhalt des Haftbefehls.

2. Der Beschuldigte wurde auf Grund dieses Haftbefehls am 13. November 2004 festgenommen und befindet sich seitdem in der Schweiz in Auslieferungshaft. Seine in der Schweiz gegen den Auslieferungshaftbefehl eingelegte Beschwerde hat das schweizerische Bundesstrafgericht am 16. Dezember 2004 abgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das schweizerische Bundesgericht durch Urteil vom 25. Januar 2005 ebenfalls zurückgewiesen.

Mit der nunmehr in Deutschland erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschuldigte gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, dessen Aufhebung er beantragt. Er hält weder einen dringenden Tatverdacht noch eine Verdunkelungsgefahr für gegeben.

II. Die Haftbeschwerde ist unbegründet.

1. Der dringende Tatverdacht, Libyen durch die Vermittlung der Produktion und Lieferung von Anlagen und Anlageteilen sowie die Beteiligung an Schulungen bei der Entwicklung und dem Bau eigener Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterstützt zu haben, ergibt sich aus den im Haftbefehl genannten Beweismitteln, die durch weitere hinzugekommene Beweisergebnisse untermauert werden. Er beruht insbesondere auf den Einlassungen der Mitbeschuldigten W. und T. sowie einer ganzen Reihe aussagekräftiger gegen den Beschuldigten sprechender Indizien zu seinen Kenntnissen im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Nuklearwaffen, zu seinem Eingebundensein in das aus einer Vielzahl von Personen und Firmen bestehende Beschaffungsnetzwerk, zu seiner Beauftragung durch Ta. und der Durchführung der Bestellung unter Einbeziehung weiterer Personen und Firmen sowie zu seiner in Millionenhöhe erfolgten Entlohnung. Neben den Aussagen Mitbeschuldigter kommt dabei dem Inhalt zahlreicher Urkunden und Unterlagen große Bedeutung zu, so den Vorgängen des Bundesnachrichtendienstes, die sich auf die Geldflüsse zwischen den am Netzwerk beteiligten Firmen und Personen, insbesondere des Beschuldigten, sowie auf nachrichtendienstlich gesteuerte Atombeschaffungsorganisationen in Pakistan beziehen, dem Bericht und den Gesprächsnotizen der malaysischen Polizei dazu, insbesondere zum Beschaffungsnetzwerk und zur Einbindung mehrerer Beschuldigter, den Angaben des Ta. über die Beteiligung des Beschuldigten an dem Südafrikageschäft, des weiteren Vermerke des Bundeskriminalamtes unter anderem über Ermittlungen in Malaysia, Berichte und Informationen der Internationalen Atomenergieorganisation zu Überprüfungsaktivitäten und Erkenntnissen über Importe von Nuklearmaterial nach Libyen sowie die Aussagen des Mitbeschuldigten T. zur Durchführung von Trainingskursen libyscher Spezialisten durch den Beschuldigten in der Türkei, in Südafrika und an anderen Orten.

Das gegen dieses Beweisergebnis gerichtete Beschwerdevorbringen erschöpft sich weitgehend in einer eigenen Bewertung festgestellter Umstände und einer eigenen Interpretation vorliegender Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen. Es ist nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten auszuräumen.

Dieser richtet sich nicht nur auf ein versuchtes, sondern im Hinblick auf die durchgeführten Schulungen libyscher Techniker auf ein vollendetes Fördern der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b und c i. V. m. § 17 Abs. 2 , § 21 KWKG (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2000, 378 f. sowie Anm. von Holthausen NStZ 1997, 290 f. zu LG Stuttgart, NStZ 1997, 288 f.).

2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ). Er ergibt sich aus dem auf Konspiration und Heimlichkeit gerichteten Tatgeschehen als solchem, das seinem Wesen nach bereits auf Verdunkelung strafbarer Aktivitäten angelegt ist, und der Einbindung des Beschuldigten in die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen des Beschaffungsnetzwerkes. Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, der Beschuldigte werde noch vorhandene Unterlagen, die mit seinem Tätigwerden im Rahmen des Netzwerkes zusammenhängen, beiseite schaffen, nachdem er - wie nachgewiesenermaßen andere Beschuldigte auch - bereits beweiserhebliche Unterlagen vernichtet haben soll. Auch ist zu besorgen, daß der Beschuldigte Kontakt zu dem Mitbeschuldigten W. sowie weiteren Beschuldigten und auch Zeugen aufnehmen wird, um das Einlassungsverhalten zum Tatvorwurf abzustimmen. Die Gefahr verschleiernder Absprachen, insbesondere mit dem Mitbeschuldigten W., ist auch deshalb naheliegend, weil beide nach der Einlassung des Mitbeschuldigten W. freundschaftlichen Umgang miteinander pflegen, denselben Vermögensverwalter in Liechtenstein haben und über gemeinsame Immobilienprojekte in Geschäftsverbindung miteinander stehen.

3. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO ) ist nach der bestehenden Verdachtslage der weitere Vollzug der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme (§ 116 StPO ), kommt derzeit nicht in Betracht.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Beschuldigten vom heutigen Tag hat dem Senat vorgelegen.