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BGH - Entscheidung vom 18.04.2005

AnwZ (B) 83/03

Normen:
FGG § 29a Abs. 2 S. 6, Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 83/03

DRsp Nr. 2005/7747

Unzulässigkeit einer Gehörsrüge im FGG -Verfahren mangels hinreichenden Sachvortrags

Normenkette:

FGG § 29a Abs. 2 S. 6, Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist gemäß § 29 a Abs. 4 Satz 1 FGG unzulässig, da der Antragsteller entgegen § 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Umstand, daß der Antragsteller, der in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2004 persönlich anwesend war, die im Anschluß ergangene Senatsentscheidung für sachlich unrichtig hält und dies mit zahlreichen weiteren Unterlagen und Schriftsätzen zu belegen versucht, genügt diesem Erfordernis nicht.