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BGH - Entscheidung vom 08.06.2005

IV ZB 12/05

Normen:
FGG § 28 Abs. 2 § 14

BGH, Beschluß vom 08.06.2005 - Aktenzeichen IV ZB 12/05

DRsp Nr. 2005/10454

Unzulässigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt eine Anrufung des Bundesgerichtshofs nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht.

Normenkette:

FGG § 28 Abs. 2 § 14 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Ablehnung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1; vom 24. November 2004 - IV ZB 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.03.2005