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BGH - Entscheidung vom 03.05.2005

IX ZB 37/05

Normen:
ZPO § 575 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZB 37/05

DRsp Nr. 2005/8565

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Begründung

Vor dem Rechtsbeschwerdegericht kann die Erledigung der Hauptsache nur erklärt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO .

Vor dem Rechtsbeschwerdegericht kann die Erledigung der Hauptsache nur erklärt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegen (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108 ).

Beschwerdewert: 1.500 EUR.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 18.01.2005