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BGH - Entscheidung vom 22.11.2005

1 StR 432/05

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 432/05

DRsp Nr. 2005/20845

Unzulässige Revision bei Unzulässigkeit der allein erhobenen Verfahrensrüge

Ist die allein erhobene Verfahrensrüge unzulässig, ist auch die Revision unzulässig.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein auf die Aufklärungsrüge gestützten Revision.

Die Verfahrensbeschwerde ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005 dargelegten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047 ; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 413/00). Diese ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat ist somit an der Prüfung gehindert, ob die Strafkammer in der Sache zu Recht von der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 23.06.2005