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BGH - Entscheidung vom 11.08.2005

3 StR 245/05

Normen:
StGB § 211 Abs. 1

BGH, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 3 StR 245/05

DRsp Nr. 2005/14889

Niedrige Beweggründe bei Motivbündel

Bei einem Motivbündel bedarf es zur Feststellung niedriger Beweggrüne regelmäßig der Erforschung des bestimmenden Motivs.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erörtert und das Vorliegen niedriger Beweggründe zu Unrecht ausgeschlossen hat. Auch begegne die Annahme eines minder schweren Falles durchgreifenden Bedenken. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. 1. Nach den Feststellungen drang der mit einem Messer bewaffnete Angeklagte in die Wohnung der Freundin seiner früheren Lebensgefährtin, der Nebenklägerin ein, in der diese vor seinen hartnäckigen Nachstellungen Schutz gesucht hatte. Nach einem Streitgespräch packte er die Nebenklägerin, hielt ihr das Messer an den Hals und bedrohte sie u. a. mit den Worten: "Dich stech ich ab, das überlebst Du nicht", um von ihr zu erfahren, ob sie eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann habe. Als der Angeklagte geraume Zeit später bemerkte, dass Polizeibeamte in der Wohnung eingetroffen waren, stach er mehrfach nun mit Tötungsabsicht in Brust und Bauch der Nebenklägerin und verletzte sie schwer.

Das Landgericht hat näher dargelegt, dass sich das Handeln des Angeklagten mit dem Einschreiten der Polizei durch die zielgerichteten wuchtigen Stiche qualitativ veränderte, und schließt unter anderem daraus, dass der Angeklagte möglicherweise erst ab diesem Zeitpunkt die Nebenklägerin töten wollte. Dabei habe der Angeklagte aufgrund seiner narzistischen Persönlichkeit aus Gefühlen der Auswegs- und Hilflosigkeit sowie aus Verzweiflung über die gescheiterte Beziehung, daneben möglicherweise auch aus Eifersucht und Wut gehandelt.

2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Insbesondere brauchte das Landgericht bei den tragfähig begründeten Feststellungen das Mordmerkmal der Heimtücke nicht zu erörtern, denn das Opfer war - was auf der Hand liegt - bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Messerstiche nicht mehr arglos.

Auch das Vorliegen niedriger Beweggründe hat die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Das sachverständig beratene Gericht ist von einem Motivbündel ausgegangen. Es konnte nicht feststellen, welches Motiv tatbestimmend war und hat - näher darlegend - ausgeschlossen, dass eines der Motive besonders verwerflich war.

II. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im einzelnen bestimmende Gesichtspunkte im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO außer Acht gelassen hat.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 13.12.2004