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BGH - Entscheidung vom 30.06.2005

4 StR 142/05

Normen:
StPO § 154 Abs. 2 § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluß vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 4 StR 142/05

DRsp Nr. 2005/11441

Unveränderte Gesamtstrafe trotz Teileinstellung in der Revision

Eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in der Revision muss nicht zu einer Aufhebung oder Änderung der vom tatrichter verhängten Gesamtfreiheitsstrafe führen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 7 verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt: Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden elf Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, zweimal acht Monate, siebenmal sechs Monate und einmal vier Monate Freiheitsstrafe) aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im übrigen - wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Juni 2005 ausgeführt hat - auch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH StV 2005, 75 ; BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 14.01.2005