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BGH - Entscheidung vom 05.04.2005

VI ZR 23/04

Normen:
ZPO § 286
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VI ZR 23/04

DRsp Nr. 2005/5721

Umkehr der Beweislast bei grobem tierärztlichen Versagen

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Nach den bereits im Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - (VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegnet die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 1.289.378,83 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.12.2003