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BGH - Entscheidung vom 17.02.2005

IX ZR 285/01

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 285/01

DRsp Nr. 2005/3982

Umfang des Schadens bei fehlerhafter Beratung in steuerlichen Angelegenheiten betreffend die Abgrenzung von Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei der Verwaltung von Immobilien

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Dem Kläger ist der geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741; BFH GrS DStR 2002, 489 ) war auf den Streitfall bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits die "Drei-Objekt-Grenze" anzuwenden, weil besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, rechtsfehlerfrei verneint worden sind. Auf die Eigentumsverhältnisse der im Juni 1992 verkauften Wohnung S. Straße 18, Nr. 6 kommt es hierbei nicht an, weil es sich bei dieser Veräußerung erst um das dritte Objekt handeln würde, was dem Kläger zugerechnet werden könnte.

Vorinstanz: OLG Stuttgart,