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BGH - Entscheidung vom 08.12.2005

IX ZR 296/01

Normen:
BGB § 311b

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 296/01

DRsp Nr. 2006/204

Umfang des Formzwangs bei der Veräußerung von Grundstücken

Die Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem Miteigentum an einem Grundstück einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und der Veräußerung an sich selbst sowie der Freihaltung von allen Lasten kommt wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich und unterliegt daher dem Formzwang des § 311b BGB .

Normenkette:

BGB § 311b ;

Gründe:

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das deutsche Formstatut für die vom Beklagten behaupteten Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die ideelle Grundstückshälfte der Klägerin in Kitzbühel/Österreich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Ergebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gestützt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr die Anwendung des beiden Vertragsteilen bekannten, mindestens aber leichter zugänglichen deutschen Rechts nahe zu legen.

Die Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Formunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB ) des vom Beklagten behaupteten Grundstücksgeschäfts (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem Miteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und der Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch. Die Bindungen der Klägerin kamen nach dem behaupteten Vereinbarungsinhalt wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich. Auch hierfür besteht nach dem Normzweck der Formzwang (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. 2001 § 313 Rn. 104 f m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Auf. § 311b Rn. 13 m.w.N.). Für die unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts anderes. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundstücksgeschäft der notariellen Beurkundung (vgl. BayObLGZ 46 [1996], 62, 67; MünchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 311b Rn. 45; Palandt/Grüneberg, aaO. Rn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet worden war.

Ein Recht auf den Zwangsversteigerungserlös der klägerischen Grundstückshälfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der §§ 139 oder 140 BGB zugesprochen werden.

Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht begründet worden.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 09.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 589/99
Vorinstanz: LG Mainz, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 212/96