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BGH - Entscheidung vom 06.10.2005

IX ZB 162/04

Normen:
InsVV § 7

Fundstellen:
ZInsO 2005, 1159

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZB 162/04

DRsp Nr. 2005/18321

Umfang des Auslagenersatzes des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10% der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens allerdings 250 Euro je angefangenen Monat seiner Tätigkeit.

Normenkette:

InsVV § 7 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 beantragte er eine Regelvergütung von 31.889,12 EUR, einen Zuschlag hierauf von 25 % in Höhe von 7.972,28 EUR sowie eine Auslagenpauschale für das insgesamt 44 Monate andauernde Verfahren von 11.000 EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht setzte die Regelvergütung auf 31.686,22 EUR und die Auslagen auf 7.921,56 EUR fest, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die sofortige Beschwerde, mit der der Insolvenzverwalter weiterhin einen Zuschlag von 25 % (7.921,55 EUR netto) und die Festsetzung der beantragten Auslagen (weitere 3.078,44 EUR netto) begehrte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die beantragte Festsetzung höheren Auslagenersatzes weiter.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsVV , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) ist zulässig. Die bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts strittige Frage, ob § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Folgejahre der Insolvenzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz einmalig oder jährlich 10 %, monatlich höchstens 250 EUR, gewährt, ist zwar durch die Entscheidungen des Senats vom 23. Juli 2004 geklärt ( IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715 ; IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716 , vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760 , 761). Dadurch ist jedoch die bereits zuvor eingelegte Rechtsbeschwerde nicht unzulässig geworden; denn nunmehr erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99).

III. Auf die Rechtsbeschwerde findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung Anwendung (§ 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2569).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Gemäß den zitierten Entscheidungen vom 23. Juli 2004 und seitdem ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann der Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens allerdings 250 EUR je angefangenem Monat seiner Tätigkeit. Die prozentuale Berechnung von 15 % im ersten Jahr und 10 % für jedes angefangene Folgejahr würde hier jedoch jeweils zu höheren als den monatlichen Maximalbeträgen führen. Der Insolvenzverwalter kann daher für die Dauer des Insolvenzverfahrens von 44 Monaten den Höchstbetrag von 250 EUR je Monat fordern, insgesamt 11.000 EUR.

Zu den bereits festgesetzten 7.921,56 EUR sind deshalb weitere 3.078,44 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 EUR, insgesamt 3.570,99 EUR festzusetzen.

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 12.07.2004
Vorinstanz: AG Stralsund, vom 15.10.2003
Fundstellen
ZInsO 2005, 1159