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BGH - Entscheidung vom 16.06.2005

4 StR 505/04

Normen:
StPO § 265 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 4 StR 505/04

DRsp Nr. 2005/11442

Umfang der Erläuterungen zu einem Hinweis beim verteidigten Angeklagten

Bei einem verteidigten Angeklagten muss ein rechtlicher Hinweis regelmäßig nicht näher erläutert werden.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Rügen, soweit diese nicht identisch mit den von seinen Verteidigern angebrachten Rügen sind, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bereits zutreffend Stellung genommen hat:

Die Rüge, der in der Hauptverhandlung erteilte rechtliche Hinweis auf die veränderte Sachlage im Fall II. 2 der Urteilsgründe [UA 12 - 16] sei in einer für den Beschwerdeführer nicht verständlichen Weise erfolgt, ist - unabhängig von ihrer Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet, da ein Dolmetscher anwesend und der Angeklagte anwaltlich vertreten war.

Auch die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es weder den Arbeitgeber der Zeugin S. zu dem von ihr behaupteten Ausbildungsverhältnis noch ihre Betäubungsmittelabnehmer zu dem von ihr üblicherweise benutzten Betäubungsmittelversteck vernommen habe, sind zumindest unbegründet, da keine Umstände ersichtlich sind, die das Gericht zu diesen Vernehmungen hätten veranlassen müssen. Im übrigen geht das Urteil - offensichtlich auf Grund der Bekundungen der Zeugin S. - davon aus, daß diese nur einen geringen Teil des Heroins in ihrem BH aufbewahrte und die größere Menge ebenfalls körpernah an anderer Stelle versteckt hatte (UA 14).

Schließlich ist auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es gebotene Nachforschungen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle unterlassen habe, die ergeben hätten, daß der BMW des Mitangeklagten B. zum Zeitpunkt der Tat II. 3 der Urteilsgründe abgemeldet gewesen sei, unbegründet. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß es sich bei dem Tatfahrzeug um den BMW dieses Mitangeklagten gehandelt hat.

Vorinstanz: LG Landau, vom 08.06.2004