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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

VIII ZR 118/03

Normen:
BGB § 276

BGH, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 118/03

DRsp Nr. 2005/12769

Umfang der Aufklärungspflicht beim Verkauf einer Beteiligung

Die Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Beteiligung an einem lebensfähigen Unternehmen erstreckt sich auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In einem solchen Fall ist vom Verkäufer umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Anderenfalls kann eine mindestens fahrlässige Verletzung der dem Verkäufer obliegenden Aufklärungspflicht anzunehmen sein, die ihn nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma G. und L. Werbeagentur GmbH (im folgenden: Fa. G.u.W.). Am 20. Dezember 1996 veräußerte und übertrug der Beklagte einen 70 %-igen Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft für 62.216 DM an den Kläger. Weitere 20 % verkaufte und übertrug er am selben Tag an die Firma E. GmbH, die sich inzwischen im Insolvenzstadium befindet.

Wenige Tage vorher, am 13. Dezember 1996, hatte der Beklagte eine Rechnung der Fa. G.u.W. über 114.827,50 DM gegenüber der Firma S. & H. GmbH erstellt, die später auch gebucht wurde, der jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch keine ausgeführte Leistung zugrunde lag. Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 erklärte der Kläger die Anfechtung des notariellen Anteilkaufvertrags vom 20. Dezember 1996 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, der Beklagte habe die Bilanz 1996 zunächst mit fingierten Rechnungsstellungen um ca. 100.000 DM aufgewertet. Auch habe der Beklagte eine nichtexistente Bestandsposition "fertige Erzeugnisse" unzutreffend in Höhe von 74.000 DM aktiv gebucht; zudem weise der Jahresabschluß 1996 eine Position "sonstige Vermögensgegenstände" in Höhe von 33.000 DM aus, bei welcher es sich aber tatsächlich um eine Zahlung an die Firma B. & Be. handele, die ordnungsgemäß als Aufwand hätte gebucht werden müssen.

Der Kläger begehrt Zahlung von 62.216 DM, hilfsweise Zug um Zug gegen Rückübertragung des von ihm erworbenen Geschäftsanteils.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag, von einem Teil des Zinsanspruchs abgesehen, stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der durch den Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Erwerb des 70 %-igen Geschäftsanteils an der GmbH unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, auch nicht - wie im Berufungsverfahren geltend gemacht - aus Verschulden bei Vertragsschluß.

Das Landgericht habe den Beklagten deshalb zu Unrecht verurteilt, weil der Kläger beim Vertragsschluß die fingierte Rechnung an die Firma S. & H. GmbH nicht gekannt habe. Diese Rechnung sei bis dahin weder in der Buchhaltung noch in anderen Unterlagen enthalten gewesen. Auch soweit der Kläger nunmehr aufgrund der zwischenzeitlich möglichen Auswertung der übergebenen Kontenblätter seinen Klagevortrag ergänzt habe, verhelfe ihm das nicht zum Erfolg. Die unzutreffend aktiv gebuchten Bestandspositionen "Sonstige Forderungen" in Höhe von 33.000 DM gegenüber der Firma B. & Be. und "Fertige Erzeugnisse" in Höhe von 74.000 DM hätten für die Willensbildung des Klägers beim Vertragsschluß schon aufgrund der zeitlichen Abfolge eine Fehlvorstellung nicht hervorrufen können. Denn die Bilanz für das Geschäftsjahr 1996, die die angeblich unzutreffenden Positionen enthalte, habe schon deshalb nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen sein können, weil diese Bilanz zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht habe erstellt sein können.

Zwar verhalte es sich mit zwei weiteren Positionen anders, die bereits in dem dem Kläger vor Vertragsschluß übergebenen Kurzbericht des Steuerberaters bzw. in den ebenfalls übergebenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis einschließlich November 1996, enthalten gewesen seien. Dabei handele es sich zum einen um eine gebuchte Forderung gegenüber der Firma T. in Höhe von 71.465,05 DM und zum anderen um ein als ausgeglichen dargestelltes Konto gegenüber der Firma B. & Be.. Dem Beklagten sei bei Vertragsschluß bekannt gewesen, daß die Forderung gegenüber der Firma T. uneinbringlich gewesen sei und die Firma B. & Be. aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs mit der Fa. G.u.W. von dieser 33.000 DM zu fordern hatte. Insoweit könne jedoch dahinstehen, ob der Beklagte - wie er behaupte - den Kläger wahrheitsgemäß unterrichtet habe. Auch wenn er dies unterlassen haben sollte, könnte der Kläger hieraus keine Rechte herleiten. Angesichts der Umstände des Falles könne nicht angenommen werden, daß der Kläger bei wahrheitsgemäßer Aufklärung gänzlich von dem Erwerb der Unternehmensteile abgesehen hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß er lediglich einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt hätte. Denn bei diesen Vorgängen handele es sich um singuläre Geschäftsvorfälle, wie sie üblicherweise und erfahrungsgemäß im Rahmen eines einen jeden Unternehmer treffenden Geschäftsrisikos liegen würden. Diese Vorfälle hätten keine grundlegende Bedeutung für die generelle Ertragskraft des Unternehmens. Aber auch Schadensersatz könne der Kläger nicht beanspruchen. Zur Ermittlung des möglichen Schadens, der in dem Betrag liegen würde, um den die Geschäftsanteile im schutzwürdigen Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben im Kurzbericht des Steuerberaters möglicherweise zu teuer erworben wurden, seien hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben.

Soweit der Kläger sein Begehren darauf stützte, daß der Beklagte mehrfach erklärt habe, die Agentur werde im Jahre 1996 einen Gewinn von mindestens 100.000 DM erzielen, sei sein Vorbringen bereits unschlüssig. Denn hierbei handele es sich lediglich um subjektive Werturteile oder reklamehafte Anpreisungen.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 20. Dezember 1996 aus dem Gesichtspunkt vorvertraglichen Verschuldens versagt, greift durch.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht - wenn auch unausgesprochen - davon aus, daß für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht Anwendung findet, denn der Kaufvertrag wurde vor diesem Zeitpunkt geschlossen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß bei Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens den Verkäufer im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht besteht (Senat, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 LS und unter II 3 b). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht als verpflichtet angesehen, den Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen über die anstehende Wertberichtigung/Ausbuchung der noch offenen Forderung von 71.465,05 DM gegenüber der Firma T. wegen Uneinbringlichkeit sowie über die nach dem Prozeßvergleich vom 22. November 1996 geschuldete und am 13. Dezember 1996 veranlaßte Zahlung an die Firma B. & Be. in Höhe von 33.000 DM aufzuklären. Hierbei handelte es sich um Beträge in einer erheblichen Größenordnung, deren Abfluß bewirkte, daß das vorläufige Ergebnis des dem Kläger vor Vertragsschluß vorgelegten Kurzberichts um ca. 100.000 DM niedriger als angegeben ausfallen würde.

2. Mit seiner ohne greifbare Anhaltspunkte getroffenen Feststellung, angesichts der Umstände könne nicht angenommen werden, daß der Kläger bei wahrheitsgemäßer Aufklärung vom Erwerb der Unternehmensteile gänzlich abgesehen hätte, auszugehen sei vielmehr davon, daß der Kläger bei Kenntnis der für das Geschäftsjahr 1996 zu erwartenden nicht unerheblichen Erlösausfälle bzw. der bestehenden Zahlungsverpflichtungen - unterstellt, er sei hierüber informiert worden - lediglich einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt hätte, hat sich das Berufungsgericht jedoch über entgegenstehendes Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen hinweggesetzt. Wie die Revision aufzeigt, hat der Kläger mehrfach vorgetragen, daß er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er um die wahre Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens gewußt hätte. Dieses entscheidungserhebliche und unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht - unabhängig davon, wer die Darlegungs- und Beweislast für das Verhalten des Klägers bei Kenntnis der wahren Sachlage trägt (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001, aaO., unter II 3 d m.w.Nachw.) - durch seine hiervon abweichenden Feststellungen übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist, da es zur Entscheidung des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1 , 563 Abs. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, seine Ansicht zu überdenken, die im Dezember 1996 abgegebene Erklärung des Beklagten über erzielte Gewinne im Jahre 1996 stellte lediglich eine bloße Anpreisung dar. Da das Geschäftsjahr 1996 nahezu abgeschlossen war, könnten die Äußerungen des Beklagten auch als (fahrlässig) unrichtige Tatsachenangaben zu werten sein. Wie der Senat ausgeführt hat, erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Beteiligung an einem lebensfähigen Unternehmen auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In einem solchen Fall ist vom Verkäufer umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten.

Anderenfalls kann eine mindestens fahrlässige Verletzung der dem Verkäufer obliegenden Aufklärungspflicht anzunehmen sein, die ihn nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet (Urteil vom 4. April 2001, aaO., unter II 3 b und c).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.03.2003