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BGH - Entscheidung vom 16.12.2005

2 StR 528/05

Normen:
StPO § 260

BGH, Beschluß vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 2 StR 528/05

DRsp Nr. 2006/1974

Tenorierung bei Vorliegen eines besonders schweren Falls

Die Regelbeispiele des besonders schweren Falls (hier: "gewerbsmäßig) sind nicht in den Tenor aufzunehmen.

Normenkette:

StPO § 260 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Im Falle II 23 der Urteilsgründe wird auf Grund der zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts mit dessen Zustimmung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf Urkundenfälschung (§ 267 StGB ) beschränkt. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs hat daher zu entfallen. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verhängten zehn Monate verurteilt hätte, zumal der Strafrahmen sich nicht verändert und der Angeklagte den eingetretenen Schaden vorhersehbar verursacht hat.

2. Im Falle II 25 der Urteilsgründe hatte die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung zu entfallen, da bereits das Landgericht die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf Betrug (§ 263 StGB ) beschränkt hatte. Auch hier schließt der Senat aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verhängten sechs Monate verurteilt hätte, da sich der Strafrahmen nicht verändert hat und das Schwergewicht der Tat bei dem durch den Betrug verursachten Schaden liegt.

3. Der Senat hat zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu gefasst und auch das Wort "gewerbsmäßiger" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGHSt 27, 287 , 289; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 255/05).

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Gera, vom 16.06.2005