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BGH - Entscheidung vom 13.07.2005

1 StR 170/05

Normen:
StPO § 136a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 170/05

DRsp Nr. 2005/11738

Täuschung über die Verfahrensstellung eines als Zeugen vernommenen "Beschuldigten"

Eine Täuschung über die Verfahrensstellung eines als Zeugen vernommenen "Beschuldigten" erfüllt nur dann § 136 a Abs. 1 StPO , wenn sie bewusst erfolgte.

Normenkette:

StPO § 136a Abs. 1 ;

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung des § 136a StPO bemerkt der Senat:

Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, in welchem Verfahren der Angeklagte als Zeuge von der Staatsanwaltschaft Mannheim vernommen wurde. Vielmehr wird mit der gegebenen Begründung der Verfahrensrüge: "... ist der Angeklagte hingegen - trotz seiner Verfahrensstellung als Beschuldigter - als 'Zeuge' vernommen worden", sogar der Eindruck hervorgerufen, diese Vernehmung sei gerade in dem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren erfolgt, was aber nicht zutrifft (UA S. 53).

Die Rüge ist aber auch unbegründet. Auch wenn der die Ermittlungen führende Oberstaatsanwalt die Verfahrensstellung des Angeklagten deshalb falsch beurteilte, weil er zum damaligen Zeitpunkt den Zeugen K. für den Täter hielt, liegt hierin keine verbotene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten Täuschung oder Irreführung. Das Schwurgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über seine damalige Verfahrensstellung getäuscht worden ist (vgl. auch BGH, Beschl. vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NPA § 136a StPO Bl. 55). Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf der Verwertung der Einlassung des Angeklagten in der beanstandeten Vernehmung.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 17.12.2004