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BGH - Entscheidung vom 04.02.2005

I ZR 91/04

Normen:
GKG § 17 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 04.02.2005 - Aktenzeichen I ZR 91/04

DRsp Nr. 2005/3235

Streitwert für das Berufungsverfahren bei wiederkehrenden Leistungen

Normenkette:

GKG § 17 (a.F.) ;

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 EUR im Beschluß vom 25. November 2004 wird wie folgt begründet:

Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt gemäß § 17 GKG a.F. 137.500 EUR. Nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klageeinreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rückstand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem Wert von 47.500 EUR. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.000 EUR aus.

Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts 82.500 EUR (520.000 EUR abzüglich der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 EUR) und den Antrag zu 2 (10.000 EUR) festgesetzten Werte). Danach beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt 220.000 EUR (137.500 EUR zuzüglich 82.500 EUR).