Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.11.2005

VIII ZB 34/05

Normen:
ZPO § 8

BGH, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 34/05

DRsp Nr. 2005/21535

Streitwert bei Streitigkeit über Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses

Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbestehen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.

Normenkette:

ZPO § 8 ;

Gründe:

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin nach § 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es für richtig hält, nach § 6 ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbestehen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 30/05
Vorinstanz: AG Schöneberg, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 347/04