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BGH - Entscheidung vom 17.11.2005

3 StR 379/05

Normen:
StPO § 267 Abs. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 27

BGH, Beschluß vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 3 StR 379/05

DRsp Nr. 2006/37

Strafzumessung bei Annäherung an Strafrahmengrenze

An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ), soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH NJW 1995, 2234 , 2235; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ausgehend von dem nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB , der von zwei Jahren (das Urteil nennt irrtümlich drei Jahre) bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, führt das Schwurgericht innerhalb seiner äußerst knappen Darlegungen zur Strafzumessung lediglich zwei Milderungsgründe an. Schärfungsgründe werden nicht genannt.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden auch die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erfasst.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 24.01.2005
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 27