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BGH - Entscheidung vom 07.04.2005

5 StR 77/05

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 5 StR 77/05

DRsp Nr. 2005/6463

Sachrüge bei Unterlassen der Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Die Sachrüge hat Erfolg, wenn sich das Tatgericht in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Beleidigung und wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten Revision.

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge hebt der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter Hinweis auf die Verfahrensvoraussetzungen und Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 MRK ausgeführt, daß hier zumindest eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einer Verfahrensverzögerung bestand (vgl. Senat in NJW 2005, 518 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.10.2004