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BGH - Entscheidung vom 28.04.2005

2 StR 151/05

Normen:
StPO § 302

BGH, Beschluß vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 2 StR 151/05

DRsp Nr. 2005/8593

Rücknahme durch Angeklagten bei Rechtsmittel des Verteidigers

Die persönlich erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers.

Normenkette:

StPO § 302 ;

Gründe:

Die von der Verteidigerin für den Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 an den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer wirksam zurückgenommen. Die Formulierung: "Ich brauche kein Revision nemme Revision wieda zurück" bringt dies ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe Sinn und Tragweite seiner Prozeßerklärung nicht erkannt, sind nicht gegeben. Für die Wirksamkeit der Rücknahme ist es unerheblich, daß der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer das Schreiben zunächst irrtümlich nur für eine Ankündigung der Rücknahme hielt.

Die persönlich erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 4).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2004