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BGH - Entscheidung vom 22.06.2005

2 StR 214/05

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 2 StR 214/05

DRsp Nr. 2005/10797

Revisionsrücknahme durch Angeklagten bei Rechtsmittel des Verteidigers

Die Rücknahmeerklärung durch den Angeklagten erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. September 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten hat hiergegen noch am selben Tag Revision eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Der Angeklagte hat mit Schreiben an das Landgericht vom 4. Januar 2005 erklärt: "Wegen meine 2/3 will ich meine Revision zurückziehen..."

Nach Eingang dieses Schreibens hat der Generalbundesanwalt die Akten am 17. Januar 2005 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.

Am 4. April 2005 hat ein weiterer Verteidiger des Angeklagten die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme beantragt und geltend gemacht, das Landgericht hätte den Angeklagten über die Bedeutung einer Revisionsrücknahme belehren müssen, weil der Angeklagte grenzdebil sei.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. April 2005 zur Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zutreffend ausgeführt:

"Der Angeklagte hat durch sein Schreiben vom 04. Januar 2005 die Revision zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers (BGH NStZ 1985, 207).

Die Revisionsrücknahme ist auch wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei der Abgabe der Erklärung nicht verhandlungsfähig gewesen ist, bestehen nicht. Der Umstand, dass ausweislich der Urteilsgründe von unterdurchschnittlicher Intelligenz ist, steht der Annahme der Verhandlungsfähigkeit und damit der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht entgegen (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 302 Rdn. 8 a; vgl. auch BGH NStZ 1984, 329 ), zumal der Angeklagte bei der Tatbegehung voll schuldfähig war (UA S. 14).

Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung BGH NStZ 1988, 213; Meyer-Goßner aaO Rdn. 9 mwN). Ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor. Die in der Antragsschrift aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen anders gelagerte, nicht vergleichbare Fälle. Das Landgericht hatte auch keinen Anlass, in der Hauptverhandlung den Angeklagten in Hinsicht auf die Folgen einer Revisionsrücknahme aufzuklären.

Unbeschadet dessen ergibt sich aus der Antragsschrift selber, dass der Angeklagte bei der Revisionsrücknahme sich über deren Wirkung im Klaren war, denn er wollte erklärtermaßen die - dann auch eingetretene - Rechtskraft des Urteils erreichen, um so eine Aussetzung des Strafrests zum 2/3-Zeitpunkt zu ermöglichen."

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 15.09.2004