BGH, Beschluß vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 5 StR 86/05
DRsp Nr. 2005/8608
Gründe (zu 3.):
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A begründet hat.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.09.2004
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