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BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

VII ZR 204/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr.8

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 204/04

DRsp Nr. 2005/11405

Revisionsbeschwer bei Hilfsaufrechnung

Bei der Berechnung des Wertes der Beschwer ist auf zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderungen nur insoweit abzustellen, als diese durch die Hilfsaufrechnung "verbraucht" worden sind und somit über sie entschieden worden ist.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr.8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 30.641,28 EUR für berechtigt erachtet und hiergegen entsprechend dem Vorbringen der Beklagten in Höhe von 24.456,51 EUR deren Primäraufrechnung durchgreifen lassen. Von den verbleibenden 6.184,77 EUR sah das Berufungsgericht 1.724,92 EUR als durch die Hilfsaufrechnung getilgt an, so daß ein Verurteilungsbetrag von 4.459,85 EUR verblieb. Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Beklagten setzt sich daher aus dem Verurteilungsbetrag von 4.459,85 EUR, dem in dieser Höhe aberkannten Betrag der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung sowie dem durch Hilfsaufrechnung verbrauchten Teil dieser Forderung in Höhe von 1.724,92 EUR zusammen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag der Beschwer in Höhe von 10.614,62 EUR. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 22.06.2004