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BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

2 StR 135/05

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 StR 135/05

DRsp Nr. 2005/8074

Rechtsstaatswidrigkeit einer Verfahrensverzögerung bei "kurzer" Verfahrensdauer

Eine Verfahrensverzögerung ist nicht rechtsstaatswidrig, wenn die Aburteilung in insgesamt angemessener Zeit nach der Tatbegehung erfolgt.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Tat jedoch noch nicht.

Vorinstanz: LG Köln, vom 06.12.2004