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BGH - Entscheidung vom 08.03.2005

XI ZR 214/04

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
ZPO § 547 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 08.03.2005 - Aktenzeichen XI ZR 214/04

DRsp Nr. 2005/5227

Rechtmäßigkeit von Regelungen des Geschäftsverteilungsplans

Eine Bestimmung in der Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichts, wonach ein Senat für die Entscheidung zuständig bleibt, wenn er schon einmal mit der Sache befasst war, ist rechtlich unbedenklich.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 547 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht der gesetzliche Richter gewesen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , § 547 Nr. 1 ZPO ), ist unbegründet. Der Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts bestimmt den gesetzlichen Richter, wie erforderlich (BVerfGE 95, 222, 329), nach normativen abstrakt-generellen Regeln. Zu diesen gehört auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandete Perpetuierungsbestimmung. Daß eine solche Bestimmung rechtlich unbedenklich ist, ist durch das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 ( I ZR 214/97, WM 2000, 1498 , 1499) geklärt. Nichts spricht dafür, daß die Bestimmung vom 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts willkürlich gehandhabt worden ist, um sich die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache anzumaßen.

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) erfordern die Zulassung der Revision nicht. Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hat das Berufungsgericht ausgehend von den Vorgaben des Urteils des IX. Zivilsenats vom 8. November 2001 ( IX ZR 46/99, WM 2002, 919 ff.) unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Falles entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehlerfrei verneint. Schon ein Umkehrschluß aus § 1 HWiG ergibt, daß eine bloße Haustürsituation für eine sittenwidrige Überrumpelung nicht ausreicht.

3. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. März 2004, der auf die Hauptschuldnerin entfallende Gewinnanteil habe zur Reduzierung ihrer Kreditschuld bei der Klägerin verwendet werden sollen, ist, wie schon im Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2001 ( IX ZR 46/99, WM 2002, 919 , 922 f.) näher dargelegt worden ist, unerheblich. Der Beklagte hat zu einem solchen Gewinnanteil nicht substantiiert vorgetragen.

Vorinstanz: KG, vom 17.06.2004