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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

IX ZR 209/02

Normen:
BGB § 730 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 209/02

DRsp Nr. 2005/9573

Rechtesfolgen des Wegfalls des Gesellschaftszwecks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks als Liquidationsgesellschaft fort.

Normenkette:

BGB § 730 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 16.08.2002