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BGH - Entscheidung vom 30.11.2005

2 StR 441/05

Normen:
StGB § 251

BGH, Beschluß vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 StR 441/05

DRsp Nr. 2006/31

Raub mit Todesfolge bei Tötung vor Beendigung eines Diebstahls

Ein Raub mit Todesfolge kann auch dann vorliegen, wenn die (vorsätzliche) Tötung vor der Beendigung des Diebstahls erfolgt, um eine Anzeige wegen des Diebstahls zu verhindern.

Normenkette:

StGB § 251 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Für eine Berichtigung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 19. September 2005 beantragt, besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen hatte der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Möglichkeit, die Wohnung mit der bereits erbeuteten Geldbörse zu verlassen. Davon hat er aber keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die Wohnungsinhaberin niedergestochen, "weil er einerseits seinen Plan, Geld oder stehlenswertes Gut zu stehlen fortsetzen und andererseits verhindern wollte, dass der bereits vom Opfer bemerkte Diebstahl angezeigt wurde" (UA 16). Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 25.05.2005