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BGH - Entscheidung vom 06.06.2005

II ZR 313/03

Normen:
ZPO § 286 § 287

BGH, Beschluß vom 06.06.2005 - Aktenzeichen II ZR 313/03

DRsp Nr. 2005/10453

Pflichtverletzungen des Beklagten im Haftpflichtprozess als anspruchsbegründende Tatsachen

Im Haftpflichtprozess gehören Pflichtverletzungen des Beklagten, der sich für die schuldhafte Herbeiführung des Konkurses zu verantworten hat, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der Kläger gem. § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen muss.

Normenkette:

ZPO § 286 § 287 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, in vielfacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG ) in entscheidungserheblicher Weise kraß verletzt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Feststellung, ob Pflichtverletzungen des Beklagten den Konkurs der Gemeinschuldnerin herbeigeführt haben, handele es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die zur Schätzung gemäß § 287 ZPO berechtige, rechtsfehlerhaft ist. Haftungsgrund für den Schaden des Klägers (= Inanspruchnahme aus der Bürgschaft) ist die schuldhafte Herbeiführung des Konkurses der Gemeinschuldnerin. Damit gehören etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der Kläger, wie das Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend erkannt hat, gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen muß.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.09.2003