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BGH - Entscheidung vom 03.02.2005

IX ZR 139/01

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 139/01

DRsp Nr. 2005/3253

Nichtannahme der Revision in einem Anwaltshaftungsprozess

Es gehört auch ohne besonderen Auftrag zu den Aufgaben des Prozessanwalts, den Mandanten im Anschluss an die instanzbeendende Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren. Ohne nähere Erläuterungen lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen, reicht nicht aus.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf die Frage, ob der Vorprozeß im Ergebnis richtig entschieden worden ist, kommt es nicht an; denn die rechtlichen Schwierigkeiten, die zum Prozeß geführt haben, beruhen gerade auf den von den Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzungen. Die Entscheidung der Klägerin, keine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. August 1999 einzulegen, unterbrach nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Die Klägerin trifft schließlich auch kein Mitverschulden, nachdem die Beklagten weder konkret zur Einlegung der Revision geraten noch angeboten hatten, die Kosten der Revision selbst zu tragen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, LM § 675 BGB Nr. 200 = NJW 1994, 1472 und Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, LM § 675 BGB Nr. 292 = NJW 2000, 3560 ). Es gehört auch ohne besonderen Auftrag zu den Aufgaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die instanzbeendende Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren. Ohne nähere Erläuterungen lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, LM § 675 BGB Nr. 312 = NJW 2002, 1048 ; BVerfG NJW 2002, 2937 , 2938).

Vorinstanz: OLG München, vom 29.11.2000