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BGH - Entscheidung vom 05.10.2005

XII ZR 131/03

Normen:
ZPO § 554b § 281 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 05.10.2005 - Aktenzeichen XII ZR 131/03

DRsp Nr. 2005/18345

Nichtannahme der Revision; Ergänzung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung

Normenkette:

ZPO § 554b § 281 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 ).

Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des im ersten Rechtszug ergangenen Versäumnisurteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. November 1985 - V ZR 168/84 - NJW-RR 1986, 548, 549; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil dies weder im Endurteil der I. Instanz noch im Berufungsurteil geschehen ist und diese Kostenentscheidungen somit unvollständig sind.

Die Verpflichtung der Klägerin, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage bei dem nicht zuständigen Amtsgericht Güstrow eingereicht hat, ergibt sich aus § 281 Abs. 3 ZPO .

Durch die - verfahrensfehlerhafte - Abweisung des Hauptantrages im nicht mit Entscheidungsgründen versehenen Versäumnisurteil liegt zudem ein Teilunterliegen der Klägerin vor, so dass die Kosten entsprechend zu quoteln sind (§ 92 Abs. 1 ZPO ). Diese sind ihr in dem Verhältnis aufzuerlegen, das der

(abgewiesenen) sofortigen Herausgabe zur (ausgesprochenen) Herausgabe zum 9. März 2000 entspricht, bezogen auf die vertraglich vorgesehene Dauer des Pachtverhältnisses bis 31. Dezember 2008 (vgl. Baumbach/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 92 Rdn. 26).

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 26.06.2000
Vorinstanz: LG Rostock,