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BGH - Entscheidung vom 11.05.2005

XII ZB 143/03

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 143/03

DRsp Nr. 2005/8586

Mutwilligkeit der Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens

Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO .

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin durch seit dem 15. Mai 2002 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -, mit dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, geschieden worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 66.617,52 EUR nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegengetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 , 1634; BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Wie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses in Abschrift beigefügten Beschlusses verwiesen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 21.05.2003